Ferry Software

PHCOM Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland und Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PHCOM GmbH Deutschland und PHCOM Austria

Stand: 05.08.2026

Teil A: PHCOM GmbH, Curiestr. 2, 70563 Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Deutschland

Stand: 05.08.2026

(Ausschließlich für Verträge mit Unternehmern)

(1) Anbieter dieses AGB-Teils ist die

PHCOM GmbH

(2) Die aktuelle Leistungsbeschreibung ist unter www.phcom.de beziehungsweise auf den dort verlinkten Seiten abrufbar.

(3) Technische Supportanfragen sind, soweit nicht anders vereinbart, an service@phcom.de zu richten.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der nachstehend bezeichneten PHCOM-Gesellschaft (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden als Unternehmern (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen beziehungsweise an die nach dem jeweils anwendbaren Recht vergleichbaren Rechtsträger. Verbraucher sind von der Nutzung ausgeschlossen.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Vereinbarungen und Auftragsverarbeitungsverträge, haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) „SOFTWARE“ bezeichnet die vom Anbieter über das Internet bereitgestellten Software-, Plattform-, Hosting- und sonstigen digitalen Leistungen. „Nutzer“ sind der Kunde sowie die von ihm im vereinbarten Umfang zur Nutzung berechtigten Personen.

(6) Erklärungen in Textform können insbesondere per E-Mail erfolgen, sofern gesetzlich oder einzelvertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Regelungsgegenstand, Softwareüberlassung

(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Bereitstellung der SOFTWARE zur Nutzung über eine Datenfernverbindung im Rahmen eines Application-Service-Providing- beziehungsweise Software-as-a-Service-Modells.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung. Angaben auf Webseiten oder in Werbematerialien werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Der Anbieter stellt dem Kunden die SOFTWARE für die Dauer des Vertrags über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Der Anbieter darf hierzu geeignete Hosting-, Rechenzentrums-, Cloud- und sonstige technische Dienstleister einsetzen.

(4) Nicht geschuldet ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Übergabepunkt des Anbieters. Internetzugänge, Endgeräte, Browser, Betriebssysteme und sonstige technische Voraussetzungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die technische Infrastruktur, Systemarchitektur, Benutzeroberfläche und technische Umsetzung zu ändern, soweit die vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(6) Der Anbieter entwickelt die SOFTWARE fortlaufend weiter und darf Updates, Upgrades, Sicherheitsaktualisierungen, Fehlerkorrekturen und funktionale Anpassungen vornehmen.

(7) Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Benutzeroberfläche, technischen Umsetzung oder einer nicht ausdrücklich vereinbarten Einzelfunktion besteht nicht.

(8) Fällt eine ausdrücklich vereinbarte wesentliche Hauptfunktion dauerhaft weg oder wird sie erheblich eingeschränkt, wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig informieren. Ist die Änderung für den Kunden unzumutbar und wird keine wirtschaftlich und funktional gleichwertige Ersatzlösung bereitgestellt, kann der Kunde den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen.

(9) Technisch veraltete, unsichere oder von Drittanbietern nicht mehr unterstützte Funktionen, Schnittstellen oder Komponenten dürfen ersetzt oder eingestellt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Integrität, Rechtskonformität oder Funktionsfähigkeit der SOFTWARE erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Verfügbarkeit, Wartung und Störungen

(1) Soweit im Einzelvertrag oder in einer Service-Level-Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, erbringt der Anbieter die SOFTWARE mit einer durchschnittlichen Gesamtverfügbarkeit von 98,5 Prozent im jeweiligen Kalendermonat.

(2) Die Verfügbarkeit berechnet sich auf Grundlage der Gesamtzeit des jeweiligen Kalendermonats abzüglich der nachfolgend nicht als Ausfallzeit anzurechnenden Zeiten.

(3) Nicht als Ausfallzeit gelten insbesondere angekündigte Wartungsarbeiten, kurzfristig erforderliche Sicherheits- oder Notfallmaßnahmen, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, Störungen der Internetverbindung oder IT-Systeme des Kunden, Störungen externer Plattformen oder Schnittstellen, Fälle höherer Gewalt sowie berechtigte Sperrungen.

(4) Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, werktags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Wartungsarbeiten durchzuführen.

(5) Sicherheitsrelevante Wartungsarbeiten und Notfallmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

(6) Der Anbieter bearbeitet Störungen nach Maßgabe ihrer Schwere, Auswirkung und Sicherheitsrelevanz innerhalb angemessener Zeit. Verbindliche Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 4 Nutzungsrechte an der SOFTWARE

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SOFTWARE im vereinbarten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Kunde darf Beschäftigten, freien Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen Zugang gewähren, soweit diese die SOFTWARE ausschließlich für Zwecke des Kunden nutzen und zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet sind.

(3) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, vervielfältigen, dekompilieren, zurückentwickeln oder technisch untersuchen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich erlauben.

(4) Der Kunde darf die SOFTWARE oder den Zugang hierzu ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht an Dritte vermieten, weiterverkaufen, unterlizenzieren oder als eigenes Software-as-a-Service-Angebot bereitstellen.

(5) Technische Schutzmaßnahmen, Zugriffsbeschränkungen, Lizenzmechanismen oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht umgangen, deaktiviert oder beeinträchtigt werden.

(6) Zugangsdaten dürfen nur von berechtigten Nutzern verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(7) Bereitgestellte Programmierschnittstellen dürfen ausschließlich im dokumentierten und vertraglich vereinbarten Umfang genutzt werden.

§ 5 Schulung und Support

(1) Einzelheiten zu Support-, Einrichtungs-, Migrations- und Schulungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Der Anbieter stellt im vereinbarten Umfang Informationen zur Einführung und Bedienung der SOFTWARE bereit. Individuelle Schulungen, Beratungen, Anpassungen und Entwicklungsleistungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(3) Der Anbieter stellt dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten einen E-Mail-Support für technische Fragen zur Verfügung. Die jeweilige Supportadresse ergibt sich aus dem länderspezifischen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Einzelvertrag.

(4) Der Support umfasst keine allgemeine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung, keine Prüfung oder Erstellung von Rechtstexten, keine Pflege von Kundeninhalten und keine Fehlerbeseitigung an Systemen, Erweiterungen oder Konfigurationen des Kunden oder Dritter.

(5) Störungen sind nachvollziehbar und möglichst vollständig zu beschreiben. Die Beschreibung soll insbesondere die betroffene Funktion, den Zeitpunkt, die Systemumgebung, die ausgeführten Schritte, die Fehlermeldung und die Auswirkungen enthalten.

(6) Nicht vom vereinbarten Supportumfang erfasste Zusatzleistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

§ 6 Datenspeicherung und Datenübernahme

(1) Der Kunde kann im vereinbarten Umfang Daten auf der bereitgestellten Infrastruktur speichern und im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWARE verarbeiten.

(2) Der verfügbare Speicherumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder der Leistungsbeschreibung. Bei Überschreitung kann der Anbieter den Kunden zur Reduzierung der Datenmenge oder zum Abschluss einer kostenpflichtigen Erweiterung auffordern.

(3) Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern eingestellten, gespeicherten, veröffentlichten und verarbeiteten Daten und Inhalte verantwortlich.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Veröffentlichung seiner Inhalte rechtmäßig ist und keine Rechte Dritter verletzt.

(5) Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige Inhalte, Schadsoftware, schädlicher Programmcode und Inhalte oder Nutzungsweisen, welche die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der SOFTWARE gefährden.

(6) Datenübernahmen, Migrationen, Importe und Schnittstellenanbindungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(7) Vor einer Datenübernahme hat der Kunde eine vollständige und überprüfbare Sicherung der Ausgangsdaten anzufertigen. Eine inhaltliche Prüfung, Bereinigung, Vervollständigung oder rechtliche Bewertung der Daten wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(8) Handels-, steuer- und sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden werden durch die Bereitstellung der SOFTWARE nicht auf den Anbieter übertragen.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und die ergänzenden nationalen Datenschutzgesetze.

(2) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Kunde bleibt als Verantwortlicher insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Vorliegen erforderlicher Rechtsgrundlagen, die Erfüllung von Informationspflichten, die Wahrung von Betroffenenrechten und die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen verantwortlich.

(4) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer abweichenden Verarbeitung besteht.

(5) Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, wird er den Kunden darauf hinweisen und darf die Ausführung bis zur Bestätigung, Änderung oder rechtlichen Klärung aussetzen.

(6) Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und den dort beschriebenen Maßnahmen.

(7) Der Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags einsetzen.

(8) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet, insbesondere zur Vertragsabwicklung, Abrechnung, Betrugsprävention, IT-Sicherheit oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten, handelt er als eigener Verantwortlicher.

(9) Der Kunde ist für erforderliche Datenschutzhinweise, Einwilligungen, Cookie-Einstellungen und sonstige datenschutzrechtliche Erklärungen seines eigenen Angebots verantwortlich. Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung.

§ 8 Datenherausgabe, Export und Löschung

(1) Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit die in der SOFTWARE vorgesehenen Exportfunktionen verwenden.

(2) Daten können je nach Leistungsumfang insbesondere in den Formaten Excel, CSV oder einem anderen allgemein gebräuchlichen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Format besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm benötigten Daten rechtzeitig vor Vertragsende über die verfügbaren Exportfunktionen zu sichern.

(4) Auf Anforderung wird der Anbieter nach Vertragsende eine Kopie der vorhandenen Kundendaten herausgeben, soweit dies technisch möglich, gesetzlich zulässig und nicht bereits über eine Selbstexportfunktion möglich ist.

(5) Individuelle Datenaufbereitung, Konvertierung, Migration oder Übertragung kann nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet werden.

(6) Eine nach Vertragsende gewünschte Datenherausgabe muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende in Textform verlangt werden, sofern keine andere Frist vereinbart ist.

(7) Nach Ablauf der Herausgabe- und Aufbewahrungsfrist darf der Anbieter Kundendaten löschen oder anonymisieren, soweit keine gesetzlichen Pflichten, berechtigten Beweissicherungsinteressen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.

(8) Sicherungskopien können technisch bedingt noch für einen begrenzten Zeitraum fortbestehen und werden im Rahmen der üblichen Sicherungszyklen überschrieben oder gelöscht.

(9) Nach erfolgter Löschung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung.

§ 9 Datensicherung und IT-Sicherheit

(1) Der Anbieter führt im Rahmen seines betrieblichen Sicherungskonzepts regelmäßige Sicherungen der auf seiner Infrastruktur gespeicherten Kundendaten durch.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen arbeitstägliche Sicherungen rollierend. Zusätzlich können wöchentliche oder sonstige periodische Sicherungen erstellt werden.

(3) Sicherungen des Anbieters dienen vorrangig der Wiederherstellung des Gesamtsystems nach technischen Störungen oder Sicherheitsvorfällen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung einzelner Daten oder Bearbeitungsstände besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Der Kunde bleibt verpflichtet, im technisch möglichen und zumutbaren Umfang eigene Exporte und Sicherungen geschäftskritischer Daten vorzunehmen.

(5) Der Anbieter trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit seiner Systeme. Ein vollständig störungs- und angriffsfreier Betrieb kann nicht garantiert werden.

(6) Der Kunde hat Zugangsdaten, Endgeräte und interne Systeme angemessen zu schützen und insbesondere sichere Passwörter, aktuelle Softwarestände, Zugriffsbeschränkungen und angebotene Mehrfaktor-Authentifizierung zu verwenden.

(7) Verdachtsfälle eines unberechtigten Zugriffs, verlorene Zugangsdaten, Sicherheitslücken und sonstige Sicherheitsvorfälle sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(8) Bei konkreten Sicherheitsgefahren darf der Anbieter betroffene Zugänge, Funktionen, Schnittstellen oder Datenübertragungen vorübergehend einschränken oder sperren.

§ 10 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für die Nutzung erforderliche Datenverbindung, Hard- und Software sowie sonstige technische Infrastruktur bereit.

(2) Die eingesetzten Systeme müssen die in der Leistungsbeschreibung oder technischen Dokumentation genannten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Einrichtung, Konfiguration, Absicherung und Wartung der IT-Systeme des Kunden liegen in dessen Verantwortungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Der Kunde macht vollständige und zutreffende vertragsrelevante Angaben und teilt Änderungen unverzüglich mit.

(5) Der Kunde benennt geeignete Ansprechpartner und weist seine Nutzer angemessen in die Bedienung der SOFTWARE ein.

(6) Bei Fehleranalyse und Störungsbehebung wirkt der Kunde angemessen mit und stellt erforderliche Informationen, Protokolle, Fehlermeldungen und reproduzierbare Beispieldaten zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(7) Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Vom Kunden verursachte zusätzliche Aufwendungen können nach vorheriger Information gesondert berechnet werden.

§ 11 Rechte an Inhalten, Freistellung und Maßnahmen bei Rechtsverstößen

(1) Sämtliche Rechte an der SOFTWARE, ihrer Dokumentation, ihrem Design, ihrer Struktur, ihren Datenbankwerken, Programmcodes, Marken, Kennzeichen und sonstigen Bestandteilen verbleiben beim Anbieter oder den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Kunde behält die ihm zustehenden Rechte an seinen Daten und Inhalten.

(3) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Dauer des Vertrags die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte ein, die bereitgestellten Daten und Inhalte zu speichern, technisch zu vervielfältigen, zu übertragen, aufzubereiten, darzustellen und für Sicherungs- und Wiederherstellungszwecke zu verarbeiten.

(4) Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Verarbeitung durch rechtmäßig eingesetzte Unterauftragnehmer und technische Dienstleister.

(5) Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte und datenschutzrechtlichen Befugnisse zu verfügen.

(6) Wird der Anbieter wegen einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung oder wegen rechtswidriger Kundeninhalte in Anspruch genommen, stellt der Kunde ihn von angemessenen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei.

(7) Bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder vertragswidrige Inhalte darf der Anbieter betroffene Inhalte vorübergehend sperren, entfernen oder deren Verarbeitung aussetzen.

§ 12 Barrierefreiheit und Verantwortung für Kundeninhalte

(1) Der Anbieter stellt eine technische Plattform zur Einrichtung und zum Betrieb von Webseiten, Onlineshops oder sonstigen digitalen Angeboten bereit.

(2) Der Kunde prüft selbst, ob und in welchem Umfang sein Angebot gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit unterliegt.

(3) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die inhaltliche und gestalterische Ausgestaltung, Designs, Farben, Kontraste, Schriftgrößen, Textstruktur, Alternativtexte, Untertitel, Transkriptionen, hochgeladene Dokumente, Drittinhalte und erforderliche Informationen oder Erklärungen zur Barrierefreiheit.

(4) Der Anbieter ist nicht für Barrieren verantwortlich, die durch kundenseitig eingestellte Inhalte, individuelle Anpassungen, ungeeignete Konfigurationen, externe Erweiterungen oder Dienste Dritter verursacht werden.

(5) Bereitgestellte Funktionen, Vorlagen, Hinweise oder automatisierte Prüfungen zur Unterstützung der Barrierefreiheit ersetzen keine individuelle fachliche und rechtliche Prüfung.

(6) Soweit eine fehlende Barrierefreiheit unmittelbar auf einem vom Anbieter zu vertretenden technischen Mangel einer ausdrücklich als barrierefrei vereinbarten Standardfunktion beruht, gelten die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte.

§ 13 Funktionen und Dienste Dritter

(1) Die SOFTWARE kann Funktionen, Inhalte, Schnittstellen oder Dienste Dritter einbinden oder deren Anbindung ermöglichen, insbesondere Zahlungs-, Versand-, Kommunikations-, Analyse-, Karten-, Medien-, Übersetzungs- und KI-Dienste.

(2) Für die Nutzung solcher Dienste können zusätzliche Verträge, Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen, Gebühren oder technische Voraussetzungen des jeweiligen Drittanbieters gelten.

(3) Wählt oder aktiviert der Kunde einen Drittanbieterdienst selbst, ist er für die Zulässigkeit der Nutzung und die erforderlichen Verträge, Einwilligungen, Hinweise und Einstellungen verantwortlich.

(4) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Funktionsweise oder Weiterentwicklung externer Dienste.

(5) Drittanbieterintegrationen dürfen geändert, ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich technische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedingungen wesentlich verändern oder die weitere Integration unzumutbar wird.

(6) Betrifft dies eine ausdrücklich vereinbarte wesentliche Hauptleistung, wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig informieren und sich um eine zumutbare Ersatzlösung bemühen.

§ 14 Automatisierte und KI-gestützte Funktionen

(1) Automatisierte oder auf künstlicher Intelligenz beruhende Funktionen dienen grundsätzlich als technische Unterstützung und ersetzen keine fachliche, rechtliche, steuerliche oder sonstige professionelle Prüfung.

(2) Automatisiert oder KI-gestützt erzeugte Inhalte können unvollständig, unzutreffend, missverständlich, veraltet oder ungeeignet sein. Der Kunde prüft Ergebnisse vor produktiver Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe.

(3) Der Kunde darf keine Daten eingeben, deren Verarbeitung rechtswidrig ist oder Rechte Dritter verletzt. Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen dürfen nur bei rechtlicher und vertraglicher Zulässigkeit eingegeben werden.

(4) Der Einsatz externer KI-Dienstleister und die damit verbundenen Datenverarbeitungen richten sich nach Leistungsbeschreibung, Datenschutzhinweisen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

(5) Der Kunde bleibt für Verwendung, Veröffentlichung und rechtliche Zulässigkeit übernommener oder bearbeiteter Ergebnisse verantwortlich.

(6) Der Anbieter gewährleistet nicht, dass automatisch erzeugte Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 15 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug

(1) Der Kunde zahlt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Fehlt eine individuelle Preisvereinbarung, gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Preisliste des Anbieters.

(3) Wiederkehrende Entgelte werden, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus berechnet. Nutzungsabhängige, einmalige und zusätzliche Leistungen können nach Leistungserbringung abgerechnet werden.

(4) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt oder im Kundenkonto zum Abruf bereitgestellt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Rechnungen sind innerhalb des angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig. Fehlt eine Angabe, beträgt das Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Zugang.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

(7) Befindet sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, darf der Anbieter den Zugang zur SOFTWARE vorübergehend sperren.

(8) Einwendungen gegen Rechnungen sollen innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform erhoben werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 16 Vertragslaufzeit, Kündigung und Sperrung

(1) Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht unerhebliche fällige Zahlungen nicht leistet, die SOFTWARE erheblich oder wiederholt vertragswidrig nutzt, Sicherheitsmaßnahmen umgeht, rechtswidrige Inhalte nicht entfernt oder die Vertragsfortsetzung wegen einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung unzumutbar ist.

(6) Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, ist grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung und angemessene Abhilfefrist erforderlich.

(7) Statt einer Kündigung darf der Anbieter den Zugang vorübergehend ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Beendigung einer erheblichen Pflichtverletzung angemessen ist.

(8) Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Die Regelungen über Datenherausgabe und Löschung bleiben unberührt.

§ 17 Mängelrechte

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die SOFTWARE während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung geeignet ist.

(2) Eine unerhebliche Abweichung, kurzfristige Unterbrechung oder geringfügige Einschränkung stellt nicht ohne Weiteres einen Mangel dar.

(3) Kein vom Anbieter zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, soweit die Beeinträchtigung durch vertragswidrige Nutzung, ungeeignete Systeme des Kunden, nicht unterstützte technische Umgebungen, eigenmächtige Änderungen, externe Dienste oder eine Verletzung von Mitwirkungspflichten verursacht wurde.

(4) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und möglichst genau zu beschreiben.

(5) Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Diese kann durch Fehlerbeseitigung, Umgehungslösung, Aktualisierung oder Austausch der betroffenen Funktion erfolgen, soweit dies zumutbar ist.

(6) Der Kunde räumt dem Anbieter einen angemessenen Zeitraum und die erforderliche Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung ein.

(7) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungsregelung unberührt.

§ 18 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig ist.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters.

(6) Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(7) Dies gilt nicht, wenn eine eigene Sicherung für den Kunden technisch nicht möglich oder unzumutbar war oder der Anbieter eine ausdrücklich vereinbarte Datensicherungspflicht verletzt hat.

(8) Für Leistungen, Ausfälle oder Änderungen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Drittanbieter haftet der Anbieter nur, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

(9) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist nicht beabsichtigt.

§ 19 Änderungen von Leistungen, Preisen und Vertragsbedingungen

(1) Der Anbieter darf die SOFTWARE im Rahmen der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterentwickeln und anpassen.

(2) Wiederkehrende Preise dürfen mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden, wenn sich maßgebliche Kosten nach Vertragsschluss verändern.

(3) Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Hosting-, Cloud-, Lizenz-, Software-, Drittanbieter-, Personal-, Support-, Energie-, Telekommunikations-, Sicherheits- und regulatorisch bedingte Kosten.

(4) Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt wie Kostensteigerungen.

(5) Preisanpassungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.

(6) Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als fünf Prozent innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen. Änderungen der Umsatzsteuer, gesetzliche Abgaben und nutzungsabhängige Mehrkosten bleiben außer Betracht.

(7) Vertragsbedingungen dürfen bei sachlichem Grund und Zumutbarkeit geändert werden, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Anforderungen, technischen oder sicherheitsbezogenen Entwicklungen oder zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken.

(8) Änderungen, die das vertragliche Gleichgewicht erheblich zulasten des Kunden verschieben oder wesentliche Hauptleistungspflichten grundlegend verändern, werden nicht allein aufgrund einer Zustimmungsfiktion Vertragsbestandteil.

(9) Sonstige Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag bis zum geplanten Wirksamwerden außerordentlich kündigen, wenn die Änderung für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder neutral ist.

§ 20 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht.

(2) Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Pandemien, Krieg, Terrorismus, innere Unruhen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, längerfristige überregionale Strom- oder Telekommunikationsausfälle und trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abwendbare schwerwiegende Cyberangriffe gehören.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich und zumutbar, über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen und ergreift angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.

(4) Dauert das Ereignis länger als 60 aufeinanderfolgende Kalendertage und ist die Vertragsfortsetzung unzumutbar, kann der betroffene Vertrag mit angemessener Frist in Textform gekündigt werden.

(5) Zahlungsansprüche für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

§ 21 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.

(2) Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Kalkulationen, Kundeninformationen und nicht veröffentlichte Produktinformationen.

(3) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt waren, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, nachweislich rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(4) Vertrauliche Informationen dürfen Beschäftigten, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(5) Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragsdauer und fünf Jahre danach. Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Stuttgart.

(3) Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB und sonstige zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Anbieters stehen.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden gemäß § 305b BGB bleiben unberührt.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(9) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.


Teil B: PHCOM Austria

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Österreich

Stand: 05.08.2026

(Ausschließlich für Verträge mit Unternehmern)

(1) Anbieter dieses AGB-Teils ist die

PHCOM GmbH, Leonding Österreich

(2) Die aktuelle Leistungsbeschreibung ist unter www.phcom.at beziehungsweise auf den dort verlinkten Seiten abrufbar.

(3) Technische Supportanfragen sind, soweit nicht anders vereinbart, an service@phcom.at zu richten.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der nachstehend bezeichneten PHCOM-Gesellschaft (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden als Unternehmern (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter seine Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen beziehungsweise an die nach dem jeweils anwendbaren Recht vergleichbaren Rechtsträger. Verbraucher sind von der Nutzung ausgeschlossen.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Vereinbarungen und Auftragsverarbeitungsverträge, haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) „SOFTWARE“ bezeichnet die vom Anbieter über das Internet bereitgestellten Software-, Plattform-, Hosting- und sonstigen digitalen Leistungen. „Nutzer“ sind der Kunde sowie die von ihm im vereinbarten Umfang zur Nutzung berechtigten Personen.

(6) Erklärungen in Textform können insbesondere per E-Mail erfolgen, sofern gesetzlich oder einzelvertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Regelungsgegenstand, Softwareüberlassung

(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Bereitstellung der SOFTWARE zur Nutzung über eine Datenfernverbindung im Rahmen eines Application-Service-Providing- beziehungsweise Software-as-a-Service-Modells.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung. Angaben auf Webseiten oder in Werbematerialien werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Der Anbieter stellt dem Kunden die SOFTWARE für die Dauer des Vertrags über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Der Anbieter darf hierzu geeignete Hosting-, Rechenzentrums-, Cloud- und sonstige technische Dienstleister einsetzen.

(4) Nicht geschuldet ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem Übergabepunkt des Anbieters. Internetzugänge, Endgeräte, Browser, Betriebssysteme und sonstige technische Voraussetzungen liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die technische Infrastruktur, Systemarchitektur, Benutzeroberfläche und technische Umsetzung zu ändern, soweit die vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(6) Der Anbieter entwickelt die SOFTWARE fortlaufend weiter und darf Updates, Upgrades, Sicherheitsaktualisierungen, Fehlerkorrekturen und funktionale Anpassungen vornehmen.

(7) Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Benutzeroberfläche, technischen Umsetzung oder einer nicht ausdrücklich vereinbarten Einzelfunktion besteht nicht.

(8) Fällt eine ausdrücklich vereinbarte wesentliche Hauptfunktion dauerhaft weg oder wird sie erheblich eingeschränkt, wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig informieren. Ist die Änderung für den Kunden unzumutbar und wird keine wirtschaftlich und funktional gleichwertige Ersatzlösung bereitgestellt, kann der Kunde den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen.

(9) Technisch veraltete, unsichere oder von Drittanbietern nicht mehr unterstützte Funktionen, Schnittstellen oder Komponenten dürfen ersetzt oder eingestellt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Integrität, Rechtskonformität oder Funktionsfähigkeit der SOFTWARE erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Verfügbarkeit, Wartung und Störungen

(1) Soweit im Einzelvertrag oder in einer Service-Level-Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, erbringt der Anbieter die SOFTWARE mit einer durchschnittlichen Gesamtverfügbarkeit von 98,5 Prozent im jeweiligen Kalendermonat.

(2) Die Verfügbarkeit berechnet sich auf Grundlage der Gesamtzeit des jeweiligen Kalendermonats abzüglich der nachfolgend nicht als Ausfallzeit anzurechnenden Zeiten.

(3) Nicht als Ausfallzeit gelten insbesondere angekündigte Wartungsarbeiten, kurzfristig erforderliche Sicherheits- oder Notfallmaßnahmen, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, Störungen der Internetverbindung oder IT-Systeme des Kunden, Störungen externer Plattformen oder Schnittstellen, Fälle höherer Gewalt sowie berechtigte Sperrungen.

(4) Planbare Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, werktags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Wartungsarbeiten durchzuführen.

(5) Sicherheitsrelevante Wartungsarbeiten und Notfallmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

(6) Der Anbieter bearbeitet Störungen nach Maßgabe ihrer Schwere, Auswirkung und Sicherheitsrelevanz innerhalb angemessener Zeit. Verbindliche Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 4 Nutzungsrechte an der SOFTWARE

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die SOFTWARE im vereinbarten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Kunde darf Beschäftigten, freien Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen Zugang gewähren, soweit diese die SOFTWARE ausschließlich für Zwecke des Kunden nutzen und zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet sind.

(3) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, vervielfältigen, dekompilieren, zurückentwickeln oder technisch untersuchen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich erlauben.

(4) Der Kunde darf die SOFTWARE oder den Zugang hierzu ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht an Dritte vermieten, weiterverkaufen, unterlizenzieren oder als eigenes Software-as-a-Service-Angebot bereitstellen.

(5) Technische Schutzmaßnahmen, Zugriffsbeschränkungen, Lizenzmechanismen oder Sicherheitsfunktionen dürfen nicht umgangen, deaktiviert oder beeinträchtigt werden.

(6) Zugangsdaten dürfen nur von berechtigten Nutzern verwendet und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(7) Bereitgestellte Programmierschnittstellen dürfen ausschließlich im dokumentierten und vertraglich vereinbarten Umfang genutzt werden.

§ 5 Schulung und Support

(1) Einzelheiten zu Support-, Einrichtungs-, Migrations- und Schulungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Der Anbieter stellt im vereinbarten Umfang Informationen zur Einführung und Bedienung der SOFTWARE bereit. Individuelle Schulungen, Beratungen, Anpassungen und Entwicklungsleistungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(3) Der Anbieter stellt dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten einen E-Mail-Support für technische Fragen zur Verfügung. Die jeweilige Supportadresse ergibt sich aus dem länderspezifischen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Einzelvertrag.

(4) Der Support umfasst keine allgemeine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung, keine Prüfung oder Erstellung von Rechtstexten, keine Pflege von Kundeninhalten und keine Fehlerbeseitigung an Systemen, Erweiterungen oder Konfigurationen des Kunden oder Dritter.

(5) Störungen sind nachvollziehbar und möglichst vollständig zu beschreiben. Die Beschreibung soll insbesondere die betroffene Funktion, den Zeitpunkt, die Systemumgebung, die ausgeführten Schritte, die Fehlermeldung und die Auswirkungen enthalten.

(6) Nicht vom vereinbarten Supportumfang erfasste Zusatzleistungen können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.

§ 6 Datenspeicherung und Datenübernahme

(1) Der Kunde kann im vereinbarten Umfang Daten auf der bereitgestellten Infrastruktur speichern und im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWARE verarbeiten.

(2) Der verfügbare Speicherumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder der Leistungsbeschreibung. Bei Überschreitung kann der Anbieter den Kunden zur Reduzierung der Datenmenge oder zum Abschluss einer kostenpflichtigen Erweiterung auffordern.

(3) Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Nutzern eingestellten, gespeicherten, veröffentlichten und verarbeiteten Daten und Inhalte verantwortlich.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Veröffentlichung seiner Inhalte rechtmäßig ist und keine Rechte Dritter verletzt.

(5) Unzulässig sind insbesondere rechtswidrige Inhalte, Schadsoftware, schädlicher Programmcode und Inhalte oder Nutzungsweisen, welche die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der SOFTWARE gefährden.

(6) Datenübernahmen, Migrationen, Importe und Schnittstellenanbindungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(7) Vor einer Datenübernahme hat der Kunde eine vollständige und überprüfbare Sicherung der Ausgangsdaten anzufertigen. Eine inhaltliche Prüfung, Bereinigung, Vervollständigung oder rechtliche Bewertung der Daten wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(8) Handels-, steuer- und sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden werden durch die Bereitstellung der SOFTWARE nicht auf den Anbieter übertragen.

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und die ergänzenden nationalen Datenschutzgesetze.

(2) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Der Kunde bleibt als Verantwortlicher insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Vorliegen erforderlicher Rechtsgrundlagen, die Erfüllung von Informationspflichten, die Wahrung von Betroffenenrechten und die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen verantwortlich.

(4) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer abweichenden Verarbeitung besteht.

(5) Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, wird er den Kunden darauf hinweisen und darf die Ausführung bis zur Bestätigung, Änderung oder rechtlichen Klärung aussetzen.

(6) Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag und den dort beschriebenen Maßnahmen.

(7) Der Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags einsetzen.

(8) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet, insbesondere zur Vertragsabwicklung, Abrechnung, Betrugsprävention, IT-Sicherheit oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten, handelt er als eigener Verantwortlicher.

(9) Der Kunde ist für erforderliche Datenschutzhinweise, Einwilligungen, Cookie-Einstellungen und sonstige datenschutzrechtliche Erklärungen seines eigenen Angebots verantwortlich. Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung.

§ 8 Datenherausgabe, Export und Löschung

(1) Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit die in der SOFTWARE vorgesehenen Exportfunktionen verwenden.

(2) Daten können je nach Leistungsumfang insbesondere in den Formaten Excel, CSV oder einem anderen allgemein gebräuchlichen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Format besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm benötigten Daten rechtzeitig vor Vertragsende über die verfügbaren Exportfunktionen zu sichern.

(4) Auf Anforderung wird der Anbieter nach Vertragsende eine Kopie der vorhandenen Kundendaten herausgeben, soweit dies technisch möglich, gesetzlich zulässig und nicht bereits über eine Selbstexportfunktion möglich ist.

(5) Individuelle Datenaufbereitung, Konvertierung, Migration oder Übertragung kann nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet werden.

(6) Eine nach Vertragsende gewünschte Datenherausgabe muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsende in Textform verlangt werden, sofern keine andere Frist vereinbart ist.

(7) Nach Ablauf der Herausgabe- und Aufbewahrungsfrist darf der Anbieter Kundendaten löschen oder anonymisieren, soweit keine gesetzlichen Pflichten, berechtigten Beweissicherungsinteressen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen.

(8) Sicherungskopien können technisch bedingt noch für einen begrenzten Zeitraum fortbestehen und werden im Rahmen der üblichen Sicherungszyklen überschrieben oder gelöscht.

(9) Nach erfolgter Löschung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung.

§ 9 Datensicherung und IT-Sicherheit

(1) Der Anbieter führt im Rahmen seines betrieblichen Sicherungskonzepts regelmäßige Sicherungen der auf seiner Infrastruktur gespeicherten Kundendaten durch.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen arbeitstägliche Sicherungen rollierend. Zusätzlich können wöchentliche oder sonstige periodische Sicherungen erstellt werden.

(3) Sicherungen des Anbieters dienen vorrangig der Wiederherstellung des Gesamtsystems nach technischen Störungen oder Sicherheitsvorfällen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung einzelner Daten oder Bearbeitungsstände besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Der Kunde bleibt verpflichtet, im technisch möglichen und zumutbaren Umfang eigene Exporte und Sicherungen geschäftskritischer Daten vorzunehmen.

(5) Der Anbieter trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit seiner Systeme. Ein vollständig störungs- und angriffsfreier Betrieb kann nicht garantiert werden.

(6) Der Kunde hat Zugangsdaten, Endgeräte und interne Systeme angemessen zu schützen und insbesondere sichere Passwörter, aktuelle Softwarestände, Zugriffsbeschränkungen und angebotene Mehrfaktor-Authentifizierung zu verwenden.

(7) Verdachtsfälle eines unberechtigten Zugriffs, verlorene Zugangsdaten, Sicherheitslücken und sonstige Sicherheitsvorfälle sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(8) Bei konkreten Sicherheitsgefahren darf der Anbieter betroffene Zugänge, Funktionen, Schnittstellen oder Datenübertragungen vorübergehend einschränken oder sperren.

§ 10 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für die Nutzung erforderliche Datenverbindung, Hard- und Software sowie sonstige technische Infrastruktur bereit.

(2) Die eingesetzten Systeme müssen die in der Leistungsbeschreibung oder technischen Dokumentation genannten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Einrichtung, Konfiguration, Absicherung und Wartung der IT-Systeme des Kunden liegen in dessen Verantwortungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Der Kunde macht vollständige und zutreffende vertragsrelevante Angaben und teilt Änderungen unverzüglich mit.

(5) Der Kunde benennt geeignete Ansprechpartner und weist seine Nutzer angemessen in die Bedienung der SOFTWARE ein.

(6) Bei Fehleranalyse und Störungsbehebung wirkt der Kunde angemessen mit und stellt erforderliche Informationen, Protokolle, Fehlermeldungen und reproduzierbare Beispieldaten zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(7) Bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Vom Kunden verursachte zusätzliche Aufwendungen können nach vorheriger Information gesondert berechnet werden.

§ 11 Rechte an Inhalten, Freistellung und Maßnahmen bei Rechtsverstößen

(1) Sämtliche Rechte an der SOFTWARE, ihrer Dokumentation, ihrem Design, ihrer Struktur, ihren Datenbankwerken, Programmcodes, Marken, Kennzeichen und sonstigen Bestandteilen verbleiben beim Anbieter oder den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Kunde behält die ihm zustehenden Rechte an seinen Daten und Inhalten.

(3) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Dauer des Vertrags die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte ein, die bereitgestellten Daten und Inhalte zu speichern, technisch zu vervielfältigen, zu übertragen, aufzubereiten, darzustellen und für Sicherungs- und Wiederherstellungszwecke zu verarbeiten.

(4) Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Verarbeitung durch rechtmäßig eingesetzte Unterauftragnehmer und technische Dienstleister.

(5) Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte und datenschutzrechtlichen Befugnisse zu verfügen.

(6) Wird der Anbieter wegen einer vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzung oder wegen rechtswidriger Kundeninhalte in Anspruch genommen, stellt der Kunde ihn von angemessenen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei.

(7) Bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder vertragswidrige Inhalte darf der Anbieter betroffene Inhalte vorübergehend sperren, entfernen oder deren Verarbeitung aussetzen.

§ 12 Barrierefreiheit und Verantwortung für Kundeninhalte

(1) Der Anbieter stellt eine technische Plattform zur Einrichtung und zum Betrieb von Webseiten, Onlineshops oder sonstigen digitalen Angeboten bereit.

(2) Der Kunde prüft selbst, ob und in welchem Umfang sein Angebot gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit unterliegt.

(3) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die inhaltliche und gestalterische Ausgestaltung, Designs, Farben, Kontraste, Schriftgrößen, Textstruktur, Alternativtexte, Untertitel, Transkriptionen, hochgeladene Dokumente, Drittinhalte und erforderliche Informationen oder Erklärungen zur Barrierefreiheit.

(4) Der Anbieter ist nicht für Barrieren verantwortlich, die durch kundenseitig eingestellte Inhalte, individuelle Anpassungen, ungeeignete Konfigurationen, externe Erweiterungen oder Dienste Dritter verursacht werden.

(5) Bereitgestellte Funktionen, Vorlagen, Hinweise oder automatisierte Prüfungen zur Unterstützung der Barrierefreiheit ersetzen keine individuelle fachliche und rechtliche Prüfung.

(6) Soweit eine fehlende Barrierefreiheit unmittelbar auf einem vom Anbieter zu vertretenden technischen Mangel einer ausdrücklich als barrierefrei vereinbarten Standardfunktion beruht, gelten die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte.

§ 13 Funktionen und Dienste Dritter

(1) Die SOFTWARE kann Funktionen, Inhalte, Schnittstellen oder Dienste Dritter einbinden oder deren Anbindung ermöglichen, insbesondere Zahlungs-, Versand-, Kommunikations-, Analyse-, Karten-, Medien-, Übersetzungs- und KI-Dienste.

(2) Für die Nutzung solcher Dienste können zusätzliche Verträge, Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen, Gebühren oder technische Voraussetzungen des jeweiligen Drittanbieters gelten.

(3) Wählt oder aktiviert der Kunde einen Drittanbieterdienst selbst, ist er für die Zulässigkeit der Nutzung und die erforderlichen Verträge, Einwilligungen, Hinweise und Einstellungen verantwortlich.

(4) Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Funktionsweise oder Weiterentwicklung externer Dienste.

(5) Drittanbieterintegrationen dürfen geändert, ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich technische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedingungen wesentlich verändern oder die weitere Integration unzumutbar wird.

(6) Betrifft dies eine ausdrücklich vereinbarte wesentliche Hauptleistung, wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig informieren und sich um eine zumutbare Ersatzlösung bemühen.

§ 14 Automatisierte und KI-gestützte Funktionen

(1) Automatisierte oder auf künstlicher Intelligenz beruhende Funktionen dienen grundsätzlich als technische Unterstützung und ersetzen keine fachliche, rechtliche, steuerliche oder sonstige professionelle Prüfung.

(2) Automatisiert oder KI-gestützt erzeugte Inhalte können unvollständig, unzutreffend, missverständlich, veraltet oder ungeeignet sein. Der Kunde prüft Ergebnisse vor produktiver Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe.

(3) Der Kunde darf keine Daten eingeben, deren Verarbeitung rechtswidrig ist oder Rechte Dritter verletzt. Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen dürfen nur bei rechtlicher und vertraglicher Zulässigkeit eingegeben werden.

(4) Der Einsatz externer KI-Dienstleister und die damit verbundenen Datenverarbeitungen richten sich nach Leistungsbeschreibung, Datenschutzhinweisen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeitungsvertrag.

(5) Der Kunde bleibt für Verwendung, Veröffentlichung und rechtliche Zulässigkeit übernommener oder bearbeiteter Ergebnisse verantwortlich.

(6) Der Anbieter gewährleistet nicht, dass automatisch erzeugte Inhalte frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 15 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug

(1) Der Kunde zahlt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Fehlt eine individuelle Preisvereinbarung, gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Preisliste des Anbieters.

(3) Wiederkehrende Entgelte werden, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus berechnet. Nutzungsabhängige, einmalige und zusätzliche Leistungen können nach Leistungserbringung abgerechnet werden.

(4) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt oder im Kundenkonto zum Abruf bereitgestellt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Rechnungen sind innerhalb des angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig. Fehlt eine Angabe, beträgt das Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Zugang.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

(7) Befindet sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, darf der Anbieter den Zugang zur SOFTWARE vorübergehend sperren.

(8) Einwendungen gegen Rechnungen sollen innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform erhoben werden. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 16 Vertragslaufzeit, Kündigung und Sperrung

(1) Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung nicht unerhebliche fällige Zahlungen nicht leistet, die SOFTWARE erheblich oder wiederholt vertragswidrig nutzt, Sicherheitsmaßnahmen umgeht, rechtswidrige Inhalte nicht entfernt oder die Vertragsfortsetzung wegen einer sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung unzumutbar ist.

(6) Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, ist grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung und angemessene Abhilfefrist erforderlich.

(7) Statt einer Kündigung darf der Anbieter den Zugang vorübergehend ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Beendigung einer erheblichen Pflichtverletzung angemessen ist.

(8) Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Die Regelungen über Datenherausgabe und Löschung bleiben unberührt.

§ 17 Mängelrechte

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die SOFTWARE während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung geeignet ist.

(2) Eine unerhebliche Abweichung, kurzfristige Unterbrechung oder geringfügige Einschränkung stellt nicht ohne Weiteres einen Mangel dar.

(3) Kein vom Anbieter zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, soweit die Beeinträchtigung durch vertragswidrige Nutzung, ungeeignete Systeme des Kunden, nicht unterstützte technische Umgebungen, eigenmächtige Änderungen, externe Dienste oder eine Verletzung von Mitwirkungspflichten verursacht wurde.

(4) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und möglichst genau zu beschreiben.

(5) Der Anbieter ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Diese kann durch Fehlerbeseitigung, Umgehungslösung, Aktualisierung oder Austausch der betroffenen Funktion erfolgen, soweit dies zumutbar ist.

(6) Der Kunde räumt dem Anbieter einen angemessenen Zeitraum und die erforderliche Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung ein.

(7) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungsregelung unberührt.

§ 18 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig ist.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Anbieters.

(6) Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(7) Dies gilt nicht, wenn eine eigene Sicherung für den Kunden technisch nicht möglich oder unzumutbar war oder der Anbieter eine ausdrücklich vereinbarte Datensicherungspflicht verletzt hat.

(8) Für Leistungen, Ausfälle oder Änderungen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Drittanbieter haftet der Anbieter nur, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

(9) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist nicht beabsichtigt.

§ 19 Änderungen von Leistungen, Preisen und Vertragsbedingungen

(1) Der Anbieter darf die SOFTWARE im Rahmen der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterentwickeln und anpassen.

(2) Wiederkehrende Preise dürfen mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden, wenn sich maßgebliche Kosten nach Vertragsschluss verändern.

(3) Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Hosting-, Cloud-, Lizenz-, Software-, Drittanbieter-, Personal-, Support-, Energie-, Telekommunikations-, Sicherheits- und regulatorisch bedingte Kosten.

(4) Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt wie Kostensteigerungen.

(5) Preisanpassungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.

(6) Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als fünf Prozent innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen. Änderungen der Umsatzsteuer, gesetzliche Abgaben und nutzungsabhängige Mehrkosten bleiben außer Betracht.

(7) Vertragsbedingungen dürfen bei sachlichem Grund und Zumutbarkeit geändert werden, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Anforderungen, technischen oder sicherheitsbezogenen Entwicklungen oder zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken.

(8) Änderungen, die das vertragliche Gleichgewicht erheblich zulasten des Kunden verschieben oder wesentliche Hauptleistungspflichten grundlegend verändern, werden nicht allein aufgrund einer Zustimmungsfiktion Vertragsbestandteil.

(9) Sonstige Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag bis zum geplanten Wirksamwerden außerordentlich kündigen, wenn die Änderung für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder neutral ist.

§ 20 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht.

(2) Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Pandemien, Krieg, Terrorismus, innere Unruhen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, längerfristige überregionale Strom- oder Telekommunikationsausfälle und trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abwendbare schwerwiegende Cyberangriffe gehören.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit möglich und zumutbar, über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen und ergreift angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen.

(4) Dauert das Ereignis länger als 60 aufeinanderfolgende Kalendertage und ist die Vertragsfortsetzung unzumutbar, kann der betroffene Vertrag mit angemessener Frist in Textform gekündigt werden.

(5) Zahlungsansprüche für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

§ 21 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.

(2) Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Kalkulationen, Kundeninformationen und nicht veröffentlichte Produktinformationen.

(3) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt waren, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, nachweislich rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(4) Vertrauliche Informationen dürfen Beschäftigten, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(5) Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragsdauer und fünf Jahre danach. Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Auf den Vertrag findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig und der Kunde Unternehmer ist, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart.

(3) Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Anbieters stehen. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(9) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.